Kann ein Schüler aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht am praktischen Teil des Sportunterrichts teilnehmen, kann er davon befreit werden. Grundsätzlich entbindet die Befreiung vom praktischen Teil des Sportunterrichts laut Schulordnung aber nicht von der Anwesenheitspflicht. Der Schüler kann trotz der Befreiung von der Sportpraxis in das Unterrichtsgeschehen (z.B. Teilnahme am theoretischen Teil, Übernahme von Schiedsrichteraufgaben und Hilfestellungen) einbezogen werden, soweit sein Gesundheitszustand dies zulässt.
Eine kurzfristige Befreiung vom Sportunterricht wird daher von der Schulleitung nur nach Zustimmung des entsprechenden Sportlehrers ausgestellt, da dieser entscheidet, ob in der betreffenden Stunde Praxis oder Theorie betrieben wird. Bei einer bereits absehbaren Beeinträchtigung (z.B. Erkältung) ist zur Befreiung vom praktischen Sportunterricht eine schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten nötig.
Ab der dritten Nichtteilnahme am praktischen Sportunterricht in Folge ist in der Regel ein ärztliches Attest erforderlich, bei mehr als 2 Monate dauernder Nichtteilnahme ein schulärztliches Attest.



