Um eine mögliche Gefährdung von Kindern durch Gewalt möglichst auszuschließen, bemühen sich die bayerischen Schulen in Zusammenarbeit mit den Eltern eventuelle Informationslücken über die Abwesenheit von Schülern schnell zu schließen.
Es ist deshalb unbedingt erfolrderlich, jede/n Schüler/in vor 8 Uhr bei der Schule zu entschuldigen, falls er/sie die Schule nicht besuchen kann.
Dies kann geschehen:
1. durch Telefonanruf Telefonnummer: 0821/324-18475
2. durch Fax Faxnummer: 0821/324-18485
3. per Email:
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Bitte vermerken Sie bei einer Benachrichtigung per E-Mail in der Betreffzeile den Namen Ihres Kindes sowie die Tatsache, dass es sich um eine Krankmeldung handelt.
Wir bitten ferner darum, dass Sie die Schule am nächsten Tag erneut informieren, wenn ihr Kind weiterhin krank ist. Die Schule ist verpflichtet, dem Fehlen eines Schülers oder einer Schülerin sofort nachzugehen, wenn darüber bei Unterrichtsbeginn keine Information vorliegt. Wir werden deshalb in diesen Fällen die Ursache des Fehlens durch einen Anruf zu Hause oder an der Arbeitsstelle der Erziehungsberechtigten zu klären suchen. Bitte geben Sie daher auf der Empfangsbestätigung zum Anfangsrundschreiben alle Telefonnummern an, unter denen Sie oder eine Vertrauensperson erreichbar sind. Sollte niemand erreicht werden können, muss die Schule entscheiden, ob die Polizei verständigt werden soll.
Die Pflicht zur schriftlichen Entschuldigung bleibt selbstverständlich bestehen. Wir bitten Sie gleichzeitig, der Schule unverzüglich, d.h. spätestens am dritten Unterrichtstag ab dem Fehlen, eine Krankheitsmeldung zuzuleiten.
Formular Krankheitsmeldung als pdf-Datei
Bei Erkrankungen, die länger als drei Tage dauern, ist bei Wiederbesuch der Schule zudem eine formlose Bestätigung eines Erziehungsberechtigten über die gesamte Dauer der Krankheit vorzulegen.
Erkrankt ein Schüler während des Unterrichts, lässt er sich vor Verlassen des Schulgebäudes im Konrektorat eine Unterrichtsbefreiung ausstellen (Formulare sind im Sekretariat II erhältlich); dies gilt selbstverständlich auch für die Schülerinnen und Schüler der neuen Oberstufe, deren Unterricht in der Regel in den Räumen der alten Stadtbibliothek stattfindet.
Das entsprechende Formular enthält eine Mitteilung für die Eltern, die diese gegenzeichnen. Am nächsten Tag gibt der Schüler das unterschriebene Formular bei den Absentenlistenführern bzw. im Sekretariat II (Oberstufe) ab. Sollte die Erkrankung über den Befreiungstag hinaus dauern, bitten wir um entsprechende telefonische und später schirftliche Benachrichtigung.
Bevor ein Schüler nach Hause entlassen wird, wird zusätzlich ein Elternteil durch die Schule telefonisch darüber informiert. Ein Schüler, der während des Unterrichts erkrankt, wird nicht nach Hause entlassen, falls niemand in der Familie erreicht werden kann.
Wenn vorhersehbar und aus wichtigem Grund der Unterricht nicht besucht werden kann (besonderer familiärer Anlass, Führerscheinprüfung o.ä.), so muss der Schüler unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises und Antrag eines Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers in der Regel mindestens drei Tage vorher eine schriftliche Beurlaubung einholen. Das Beurlaubungsformular wird im Sekretariat II ausgefertigt und ist dann Herrn Lippold bzw. ggf. einem anderen Mitglied der Schulleitung zur Unterschrift vorzulegen. Beurlaubungen werden in der Regel nicht gewährt, wenn angekündigte Leistungsnachweise (also auch Referate, Präsentationen o.ä.) anstehen: die Schulleitung ist vor der Unterschrift unbedingt darauf hinzuweisen, wenn eine Beurlaubung trotz eines angekündigten Leistungsnachweises beantragt wird.
Jedes Schulversäumnis, das nicht rechtzeitig und regelgerecht angezeigt wird, gilt als unentschuldigtes Fehlen mit allen Folgen, die die Schulordnung vorsieht. Insbesondere können bei angekündigten Leistungserhebungen nachträglich geltend gemachte (gesundheitliche) Gründe nicht berücksichtigt werden. Dies bedeutet für angekündigte Leistungserhebungen insbesondere auch, dass die Benachrichtigung der Schule auf jeden Fall vor dem Beginn der Prüfung erfolgt sein muss und dass bei der Benachrichtigung auf das Versäumen der Leistungserhebung hingewiesen werden muss.
Dabei ist der Schule von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 10, 11 und 12 generell bei einem krankheitsbedingten Fehlen bei einer angekündigten Leistungserhebung (z.B. schriftliche und mündliche Schulaufgabe, Kurzarbeit, Leistungstest, Präsentation, Referat) umgehend ein ärztliches Attest vorzulegen, das nicht später als am Tag der versäumten Leistungserhebung ausgestellt sein darf.
Werden angekündigte Leistungserhebungen ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, so werden sie nach den Bestimmungen der Schulordnung mit Note 6 bewertet.
Im Schuljahr 2009/10 gibt es einige wesentliche Änderungen bezüglich der Absenzen in der Ober- bzw. Kollegstufe. Nähere Hinweise enthält das Informationsblatt "Absenzenregelung für die Oberstufe".



